Fast genau 30 Jahre nach dem Fall der Mauer hat sich der Bundestag 2019 auf die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags geeinigt. Ende 2019 ist der Solidarpakt II ausgelaufen, der Finanzhilfen für die neuen
Länder und Berlin geregelt hat.
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Alleinstehende werden künftig erst ab einem Jahreseinkommen von rund 73.000 Euro brutto zur Kasse gebeten. Wer zwischen 73.000 und 109.000 Euro verdient, muss den Soli nur teilweise zahlen. Wer mehr verdient, muss den vollen Zuschlag bezahlen.
Wo genau die Freibetragsgrenze liegt, hängt davon ab, ob beide in der Partnerschaft verdienen oder nur eine/r.
Bei nur einem Einkommen liegt der Freibetrag bei rund 136.000 Euro.
Bis etwa 206.000 Euro muss der Soli teilweise gezahlt werden, darüber der volle Zuschlag. Wenn beide zu gleichen Teilen zum gemeinsamen Einkommen beitragen, wird der Soli erst ab rund 147.000
Euro Bruttoeinkommen auf die Einkommensteuer aufgeschlagen. Ab etwa 219.000 Euro brutto muss der volle Soli gezahlt werden.
Hier kommt es auf die Zahl der Kinder an und inwieweit beide Partner zum Einkommen beitragen. Zum Beispiel muss bei einer Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern bei einem Jahresbrutto unter 151.000 Euro kein Soli gezahlt werden. Beträgt das Einkommen bis zu 221.000 Euro, ist der Soli teilweise zu zahlen, darüber wird der volle Zuschlag fällig.
Laut Finanzministerium können sich auch viele Unternehmer freuen: Es sollen rund 88 Prozent der Gewerbetreibenden vollständig vom Soli befreit werden.
Für Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und
dem Verkauf von Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug. Liegt
der Ertrag über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro, muss neben der Abgeltungssteuer von 25 Prozent weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gezahlt werden.